Überbrückungshilfe

 

Überbrückungshilfe – Phase 2

Gemäß Pressmitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.09.2020 wird die Über­brückungs­hil­fe ver­län­gert, aus­ge­wei­tet und ver­ein­facht, (2. Phase der Überbrückungshilfe)

Die wichtigsten Eckpunkte wie folgt:

  • Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. 
  • Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. 
  • Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.
  • Die Zugangsbedingungen werden abgesenkt und die Förderung ausgeweitet:
    • Zur Antragstellung sind Antragsteller, berechtigt die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
  •  Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. 
  • Es erfolgt eine ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Die Fördersätze werden erhöht. Künftig werden erstattet.
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
    • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
    • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie auch schon bei der Überbrückungshilfe Phase 1 darf der Antrag ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden.

Bei Fragen, sprechen Sie uns gerne an.