Corona Maßnahmen

Wesentliche steuerliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Folgen

Die Bundesregierung hat im Zuge der Corona Krise zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Maßnahmen und deren zeitlicher Anwendbarkeit.

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer

  • Auf Antrag werden Zahlungen befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet, dabei gelten keine strengen Anforderungen. Entstandene Schäden müssen nicht im Einzelnen beziffert werden. Kapitalertragsteuer kann nicht gestundet werden. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, soweit die Steuern festgesetzt sind und noch nicht bezahlt wurden.
  • Auf Antrag können Vorauszahlungen (ESt, KSt und GewSt) für das gesamte Jahr 2020 herabgesetzt werden. Überzahlte Beträge werden dann erstattet. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • Auf Antrag können Vorauszahlungen für das Jahr 2019 pauschal herabgesetzt werden. Dabei wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. Voraussetzung für die pauschale Herabsetzung ist, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Es bleibt im Einzelfall möglich, anhand detaillierter Unterlagen einen höheren Verlust darzulegen.
  • Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Jahres 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag). Voraussetzung für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags ist, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Soll ein höherer Betrag als Verlustrücktrag 2020 berücksichtigt werden, so sind entsprechende Nachweise dem Antrag beizufügen.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können schneller abgeschrieben werden. Bei Anschaffung oder Herstellung in den Jahren 2020 und 2021 kann degressiv, das heißt bis zum 2,5-Fachen des Betrages einer linearen Abschreibung – höchstens 25 Prozent – abgeschrieben werden. Die Regelung gilt für die Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert, wenn eine gebildete Reinvestitionsrücklage am Schluss eines nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Soweit im Wirtschaftsjahr 2017 ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG beansprucht worden ist, endet die Investitionsfrist erst zum Ende des vierten – anstatt wir bisher des dritten Jahres – auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.
  • Ein Verlustrücktrag für in den Jahren 2020 und 2021 entstandene Verluste in das jeweils vorangegangene Jahr ist bis zu einem Umfang von 5 Millionen Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 10 Millionen Euro (Zusammenveranlagung) möglich. Die Erhöhung des Rücktragsvolumens gilt für Verluste, die 2020 und 2021 entstanden sind.
  • Der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteueranrechnung wird auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, wodurch mehr Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Die Regelung gilt ab dem Jahr 2020.
  • Für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro als zusätzliches Kindergeld gezahlt.
  • Die maximale Bemessungsgrundlage für die Gewährung der steuerlichen Forschungszulage wird auf 4 Millionen Euro pro Unternehmensverbund angehoben. Die Erhöhung gilt für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind

Einkommen- und Lohnsteuer

  • Die Begrenzung des Bruttolistenpreises bei der ermäßigten Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen oder vom Arbeitgeber überlassenen Elektrofahrzeugs ohne Kohlendioxidemission wird von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Für Zwecke der ermäßigten Besteuerung wird 0,25% des Bruttolistenpreises herangezogen
  • Zulagen für Beschäftige (Bar- oder Sachleistungen), die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind bis 1.500 Euro steuerfrei. Die Zahlung kann bis zum 31.12.2021 erfolgen.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen sozialversicherungsrechtlichem Soll- und Ist-Entgelt steuerfrei.

Umsatzsteuer

  • Auf Antrag werden die Zahlungen befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet, dabei gelten keine strengen Anforderungen. Entstandene Schäden müssen nicht im Einzelnen beziffert werden. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • Auf Antrag kann die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabgesetzt oder erstattet werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Überzahlte Beträge werden erstattet. Auf eine Verrechnung mit anderen rückständigen Steuern wird verzichtet. Wer bislang noch keine Dauerfristverlängerung hat, kann sie neu beantragen. Auf die Sondervorauszahlung wird dann – gegebenenfalls in voller Höhe – verzichtet. Anträge auf Herabsetzung der Sondervorauszahlung oder auf Gewährung der Dauerfristverlängerung können bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 sind für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe die befristet abgesenkten Umsatzsteuersätze von allgemein 16 Prozent und ermäßigt 5 Prozent anzuwenden. Maßgeblich für die Anwendung der abgesenkten Umsatzsteuersätze ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltvereinnahmung oder Rechnungserteilung kommt es nicht an. Zu Einzelheiten verweisen wir auf den separaten Beitrag.
  • Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ist für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen der abgesenkte ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 Prozent anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Getränken, die mit 16 Prozent zu versteuern ist.