Transparenzregister

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet Mitteilungspflicht für alle Unternehmen tritt am 01.08.2021 in Kraft

Was ändert sich?

Das deutsche Transparenzregister war bisher als reines Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister war daher bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben haben (sog. Mitteilungsfiktion).

Ab dem 01.08.2021 wird das Transparenzregister in ein Vollregister umgestellt und die bisherige Mitteilungsfiktion wird aufgehoben. Dies bedeutet, dass jede deutsche Gesellschaft ab dann ausnahmslos und bestimmte ausländische Gesellschaften, die direkt oder indirekt Grundeigentum in Deutschland erwerben, zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind.

Ziel der Umstellung in ein Vollregister ist die baldige Vernetzung der Transparenzregister innerhalb der EU. Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Das Gesetz wird zum 01.08.2021 in Kraft treten, wobei für die dann erforderlichen Mitteilungen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Fristen vorgesehen sind:

  • AGs, SEs, KGaAs: bis 31.03.2022
  • GmbHs, (Europäische) Genossenschaften, Partnerschaften: bis 30.06.2022
  • alle anderen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften: bis 31.12.2022

Die automatische Eintragung von eingetragenen Vereinen erfolgt durch die registerführende Stelle erstmalig zum 01.01.2023.

Ausblick

Konkret bedeutet das für Unternehmen, dass die notwendigen Angaben für das Transparenzregister umfangreicher werden und es hier zusätzlich Handlungsbedarf für alle Unternehmen gibt, die in öffentlich einsehbaren Registern eingetragen sind.

Unternehmen, die ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht direkt beim Transparenzregister gemeldet haben, müssen das jetzt erledigen und ihre Eintragungen wenn nötig aktualisieren lassen. Ordnungswidrigkeitsverfahren allein wegen Missachtung der Eintragungspflicht werden mit Ordnungsgeldern oder sogar Bußgeldern geahndet.

Aus heutiger Sicht verbleibt noch Zeit, die neuen Verpflichtungen umzusetzen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten je nach Einzelfall komplex und damit zeitaufwendig sein kann.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der Meldung zum Transparenzregister. Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail.