Jahressteuergesetz

Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen. Der Entwurf berücksichtigt Anpassungen an EU-Recht, Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung sowie die besondere Situation der Corona Krise.

Nachfolgend sind die wesentlichen geplanten Änderungen zusammengestellt:

Änderungen im Einkommen- / Lohnsteuerrecht:

  • Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotential in ein Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Zudem besteht die Möglichkeit der Sonderabschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von bis zu 20% im Jahr der Anschaffung oder Herstellung.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nur dann begünstigt, wenn diese im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 Prozent, im Betrieb genutzt werden. Zudem gelten je nach Einkunftsart unterschiedliche Größenmerkmale, die nicht überschritten werden dürften (Betriebsvermögen von max. EUR 235.000 bei Bilanzierung, Gewinn von max. EUR 100.000 bei Einnahme-Überschuss Rechnung)

Es soll nur noch einen einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten geben, die bei EUR 150.000 liegen soll. Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 % angehoben werden.

Ferner sollen jetzt aber auch vermietete Wirtschaftsgüterin den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate werden damit unschädlich.

Die Regelungen sollen erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahr anfallen.

  • Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Bestimmte Arbeitgeberleistungen können dem Arbeitnehmer steuerfrei gewährt werden. Voraussetzung ist, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden.

Zukünftig sollen nur noch „echte“ Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein. Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder, Jobticket etc.

Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12. zugewendet werden.

  • Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze soll auf 50 % herabgesetzt werden.

Beträgt das Entgelt 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, soll allerdings eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein.

Die Regelung soll erstmals zum 01.01.2021 anwendbar sein.

  • Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber soll zukünftig die Möglichkeit haben, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen, wenn keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Der Arbeitnehmer muss ihn dazu bevollmächtigen.

Die Regelung soll erstmals zum 01.01.2021 anwendbar sein.

  • Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern

Die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, soll die im Lohnsteuerabzugsverfahren bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzen.

Die Neuregelungen können im Rahmen eines Pilotprojekts bereits ab dem 01.01.2023 angewendet werden. Der Regelbetrieb soll ab dem 01.02.2024 starten.

  • Kurzarbeitergeld (Corona Hilfegesetz)

Die mit dem Corona Hilfegesetz eingefügten befristeten Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld sollen bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht:

  • Umsetzung Umsatzsteuerdigitalpaket

Der anwendungszeitpunkt des Umsatzsteuerdigitalpaketes soll auf den 01.07.2021 verschoben werden. Hier soll im Wesentlichen der Mehrwertsteuerbetrug im Versandhandel, d.h. EU und Drittland, bekämpft werden. Wichtigste Maßnahme ist die Einbeziehung elektronischer Plattformen in die mehrwertsteuerliche Leistungskette. Daneben wird das (Mini-)One-StopShop-Verfahren auf sog. Fernverkäufe innerhalb der EU und aus dem Drittland ausgeweitet. Diese Maßnahmen sollen es Versandhändlern ermöglichen, ihre EU-weiten Umsätze leichter und ohne lokale steuerliche Registrierung in mehreren EU-Mitgliedstaaten erklären zu können.

  • Rechnungsberichtigung

Durch § 14 Abs. 4 Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a der AO ist.

Die Vorschrift soll ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetztes anwendbar sein.

Vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist bis Ende 2020 auszugehen.