Steuertipps

Lohnsteuer/Vergütung an Arbeitnehmer

Corona-Boni noch an Arbeitnehmer bis zum 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen

Zur Ab­mil­de­rung der zu­sätz­li­chen Be­las­tun­gen durch die Co­ro­na-Kri­se für Ar­beit­neh­mer hat der Gesetzgeber den sog. Corona Bonus eingeführt. Hiernach kann der Arbeitgeber unabhängig von der Branche eine Corona-Krise Sonderzahlung bis zu einer Höhe von EUR 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei leisten. Die Regelung gilt für Geld- und Sachleistungen, die zwischen dem 1.3. und 31.12.2020 zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden. 

Bei Fragen, sprechen Sie uns gerne an.

Profitieren Sie von der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung durch das Corona-Konjunkturpaket – Wir sagen Ihnen wie

Im Zuge der Corona Krise hat die Gesetzgeber die degressive Abschreibung wiedereingeführt. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Die Abschreibung beträgt 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

Was sind die Vorteile gegenüber der linearen Afa?

Bei der degressiven AfA ist der Abschreibungsbetrag im ersten Jahr besonders hoch und sinkt in den folgenden Jahren. Das heißt: In den ersten Jahren profitieren Sie durch einen besonders hohen Steuervorteil.

Handelt es sich um Anlagegüter, die in den ersten Jahren nach ihrer Anschaffung hohe Wertminderungen erfahren (z. B. durch schnelle Entwicklungen technischer Neuerungen), bietet sich die degressive Abschreibung an. Die höheren Beträge in den ersten Nutzungsjahren bilden diesen Wertverlust ab.

Die Auswirkung der Abschreibung ist in dem nachfolgenden Beispiel verdeutlicht.

BEISPIEL

Ein Unternehmen kauft am 01.01.2021 eine Maschine für EUR 100.0000. Die Nutzungsdauer für diese Maschine beträgt laut AfA-Tabelle 10 Jahre.

  1. Für die lineare Abschreibung ergibt sich ein Abschreibungssatz von 10 %.
  2. Für die degressive Abschreibung ergibt sich ein Abschreibungssatz von 25 %.

(lineare AfA pro Jahr 10% x Faktor 2,5)  

Es wird 10 Jahre lang jährlich mit 20 % vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Die Abschreibungstabelle verdeutlicht den Unterschied zur linearen Abschreibung. 

JahrAbschreibungsbetragRestbuchwert
00 €100.000 €
125.000 €75.000 €
215.000 €60.000 €
312.000 €48.000 €
49.600 €38.400 €
57.680 €30.720 €
66.144 €24.576 €
74.915 €19.661 €
83.932 €15.729 €
93.146 €12.583 €
102.517 €10.066 €

Auf Basis des obigen Beispiels kann im Rahmen der linearen Afa kann nur ein jährlicher Abschreibungsbetrag von EUR 10.000 in Anspruch genommen werden, d.h. EUR 30.000 über 3 Jahre.

Hingegen beläuft sich die degressive Afa im Erstjahr auf EUR 25.000 und über 3 Jahre EUR auf EUR 52.000, so dass sich hierdurch in den ersten drei Jahren der steuerlich abziehbare Aufwand um EUR 22.000 erhöhen lässt. Ferner kann für das Wirtschaftsgut – unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.

Wenn Sie noch die Anschaffung oder Herstellung neuer oder gebrauchter bewegliche Wirtschaftsgüter planen, dann nutzen Sie die degressive Afa und tätigen Sie Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern noch vor dem 1.1.2022. Ziehen Sie ggf. Anschaffungen/ Herstellungen auf das Jahr 2021 vor.

Bei Fragen, sprechen Sie uns gerne an. Wir erstellen Ihnen auch eine Vergleichsrechnung für Ihre konkrete Anschaffung/Herstellung.